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Regelwerk · Kapitel 05

Staatsfraktionen.

Haftzeiten, Korruption, Spezialeinheiten, Razzien und Dienstfahrzeuge.

Stand
21.09.2026
Umfang
7 Paragraphen
Lesezeit
ca. 3 Minuten
SanktionenWVerwarnung1T1 Tag3T3 Tage7T7 TagePdauerhaftRichtwerte, das Team entscheidet im Einzelfall.
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§ 5.1

Haftzeit

  1. 01Die maximale Haftzeit beträgt 90 Minuten.
  2. 02Eine darüber hinausgehende Haftzeit ist nicht zulässig.
  3. 03Die tatsächlich verhängte Haftzeit muss sich am jeweiligen Tatbestand bzw. den geltenden Gesetzen orientieren. Ein Richter darf im Rahmen seines richterlichen Ermessens von der festgelegten maximalen Haftzeit abweichen und eine höhere oder niedrigere Haftstrafe verhängen. Die verhängte Haftzeit muss dabei angemessen und verhältnismäßig zum jeweiligen Sachverhalt sein. Der Ermessensspielraum darf nicht willkürlich oder zur persönlichen Benachteiligung eines Spielers genutzt werden.
§ 5.2

Sozialstunden

  1. 01Die maximale Anzahl an Sozialstunden beträgt 50 Stunden.
  2. 02Eine darüber hinausgehende Anordnung von Sozialstunden ist nicht zulässig.
  3. 03Sozialstunden dürfen nicht willkürlich oder als zusätzliche Bestrafung über das vorgesehene Maß hinaus verhängt werden.
  4. 04Teammitglieder dürfen Sozialstunden ebenfalls als administrative Bestrafung verhängen. Für durch das Team verhängte Sozialstunden gilt die maximale Stundenanzahl aus Punkt 1 nicht.
§ 5.3

Korruption

Korruption ist im Roleplay unterhalb der jeweiligen Fraktionsleitung erlaubt, sofern sie realistisch ausgespielt wird und keinen spielschädigenden Vorteil verschafft. Die Fraktionsleitung selbst darf nicht korrupt sein. Korruption auf Leitungsebene ist strikt untersagt und wird bei Feststellung entsprechend geahndet. Materielle Korruption ist unabhängig von Fraktion, Rang oder Position vollständig verboten.

Darunter fallen insbesondere Sachwerte, Waffen, Medkits, Bandagen, Reparaturkits und sonstige materielle Vorteile. Verstöße gegen diese Regel können abhängig von Schwere und Wiederholung bis hin zu einem permanenten Ausschluss vom Server führen. P

§ 5.4

Nutzung der Spezialeinheiten

Die Spezialeinheiten der jeweiligen Staatsfraktionen dürfen ausschließlich bei bedeutenden, kritischen oder besonders gefährlichen Einsatzlagen eingesetzt werden. Ein Einsatz ist nur zulässig, wenn die Situation eine erhöhte Bedrohungslage oder ein außergewöhnliches Eskalationspotential aufweist. Als entsprechende Einsatzlagen gelten unter anderem Ladenraub durch Badfraktionen, Bankraub, Geiselnahmen, schwere Razzien, besonders gefährliche Großlagen und vergleichbare Situationen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial. Ein routinemäßiger oder präventiver Einsatz ohne entsprechende Lagebewertung ist nicht gestattet.

§ 5.5

Stürmung illegaler Fraktionen

Stürmungen bzw. Razzien gegen illegale Fraktionen dürfen ausschließlich nach vorheriger Genehmigung durch einen Richter des Department of Justice durchgeführt werden. Der Antrag muss mindestens eine Stunde vor der geplanten Durchführung eingereicht werden und geeignete Beweise für schwere oder wiederholte illegale Aktivitäten enthalten. Zusätzlich kann bei der Fraktionsverwaltung ein entsprechender Antrag eingereicht werden, um gegebenenfalls bei der Razzia das Fraktionslager ausräumen zu können.

Ein Base-Raid gegen dieselbe illegale Fraktion darf maximal zweimal pro Woche erfolgen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, gegen Routen bzw. laufende illegale Aktivitäten vorzugehen, die für den täglichen Ablauf der Fraktion relevant sind.

§ 5.6

Terrorstatus

Der Terrorstatus stellt die höchste Eskalationsstufe dar und kann ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung der Leitung des Department of Justice und eines Richters ausgerufen werden. Er tritt erst nach entsprechender Genehmigung durch alle Exekutiven-Leitungsebenen in Kraft und setzt eine belastbare Beweislage für eine außergewöhnliche Gefährdungslage sowie die Durchsetzung aller geltenden IC-Gesetze voraus.

Bei aktivem Terrorstatus gelten für Razzien Sonderregelungen: von Montag bis Donnerstag maximal eine Razzia pro Tag, von Freitag bis Sonntag maximal zwei Razzien pro Tag. Die Razzien müssen sich weiterhin auf die bestehende Gefährdungslage beziehen und dürfen nicht willkürlich durchgeführt werden.

§ 5.7

Dienstfahrzeuge

Dienstfahrzeuge aller staatlichen Fraktionen müssen realistisch und passend zur jeweiligen Fraktion gestaltet sein. Unrealistische oder auffällige Tuning-Elemente sind nicht gestattet. Dazu zählen insbesondere unrealistische oder auffällige Felgen, beispielsweise Felgen mit Dollarzeichen, Felgen in auffälligen Farben außerhalb von Schwarz, Grau oder Weiß, übermäßig stark getönte Scheiben, übertriebenes oder unrealistisches Fahrzeugtuning sowie Tuning, welches offensichtlich nicht zum jeweiligen Dienstfahrzeug passt.

Grundsätzlich gilt: Dienstfahrzeuge sollten so gestaltet sein, wie man sie auch im realen Einsatz erwarten würde. Die jeweilige Fraktionsleitung ist dafür verantwortlich, dass ihre Dienstfahrzeuge entsprechend angepasst und verwendet werden.